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Hitzeschutz am Arbeitsplatz 2026: Was Arbeitgeber jetzt tun müssen

Ein einziger Hitzetag über 30 °C kostet die deutsche Wirtschaft rund 431 Millionen Euro. Der größere Teil davon entsteht nicht durch Krankmeldungen, sondern durch Beschäftigte, die weiterarbeiten – nur langsamer, unkonzentrierter und fehleranfälliger. Für Geschäftsführer heißt das: Hitzeschutz ist kein Wohlfühlthema, sondern eine Pflicht mit klaren Schwellenwerten und realem Haftungsrisiko. Wer diese Schwellen kennt und dokumentiert handelt, schützt Gesundheit, Produktivität und sich selbst.

Der rechtliche Rahmen: drei Ebenen, die zusammenspielen

Das deutsche Hitzeschutzrecht ist nicht in einem einzigen Paragrafen geregelt, sondern in drei aufeinander aufbauenden Ebenen. Wer nur eine davon kennt, argumentiert im Streitfall angreifbar.

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Die Generalklausel. Der Arbeitgeber muss Gefährdungen – auch durch Hitze – ermitteln, bewerten, geeignete Maßnahmen treffen und deren Wirksamkeit prüfen (§ 3). Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung (§ 5).
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Konkretisiert, dass Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben sind, dass Sicherheit und Gesundheit gewährleistet sind (§ 3a).
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR): Sie füllen die Verordnung mit konkreten Werten. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung erfüllt zu haben (Vermutungswirkung). Für Innenräume gilt die ASR A3.5, für Arbeitsplätze im Freien die ASR A5.1.

Innenräume: das Stufenmodell der ASR A3.5

In sommerlichen Hitzeperioden, in denen die Außenluft über 26 °C liegt, greift ein Stufenmodell, das sich an der Lufttemperatur im Raum orientiert. Wichtig für die spätere Dokumentation: Gemessen wird die reine Lufttemperatur – bei sitzender Tätigkeit in 0,6 m, bei stehender Tätigkeit in 1,1 m Höhe. Nicht gemeint ist die gefühlte Temperatur inklusive Strahlungswärme von Maschinen oder Fenstern.

Lufttemperatur im RaumVerbindlichkeitWas der Arbeitgeber tun muss
über 26 °CSollMaßnahmen ergreifen, z. B. außenliegender Sonnenschutz, gezielte Nachtlüftung, Verlagerung der Arbeitszeit, Getränke anbieten.
über 30 °CPflichtWirksame Maßnahmen nach Rangfolge Technik → Organisation → Person. Die Bereitstellung geeigneter Getränke wird zur Pflicht.
über 35 °CGrenzeDer Raum ist für die Dauer der Überschreitung kein geeigneter Arbeitsraum – es sei denn, es werden Maßnahmen wie bei Hitzearbeit getroffen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier, Entwärmungsphasen, Hitzeschutzkleidung).

Die Reihenfolge ist dabei kein Detail: Technische Lösungen (Sonnenschutz, Nachtauskühlung) haben Vorrang vor organisatorischen (Arbeitszeit, Pausen), und beide vor personenbezogenen Maßnahmen. Wer diese Rangfolge umdreht, handelt nicht regelkonform.

Draußen und in offenen Hallen: ASR A5.1 und die neue Beurteilungstemperatur

Für Arbeitsplätze im Freien und in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten – Baustelle, Landhandel, Bauhof, offene Lagerhalle – gilt seit August 2025 die ASR A5.1. Sie ist verbindlich und regelt UV-Strahlung, Niederschlag, Wind sowie Gewitter und Blitzschlag. Für Außenarbeit relevant: Bereits ab einem UV-Index von 3 sind Schutzmaßnahmen einzuplanen.

Der Punkt, der in vielen Beiträgen falsch dargestellt wird: Hitze und Kälte sind in der ASR A5.1 nicht unmittelbar geregelt. Dafür hat der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) am 21.08.2025 ergänzende Empfehlungen beschlossen, die im August 2025 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht wurden. Diese Empfehlungen beschreiben den Stand der Technik – sie sind aber noch keine verbindliche Regel im engeren Sinne. Vorgesehen ist, sie in der Praxis zu evaluieren und anschließend mit höherer Verbindlichkeit in die ASR A5.1 zu überführen. Für die Gefährdungsbeurteilung sollten Betriebe sie schon jetzt als Maßstab heranziehen.

Das eigentlich Neue ist der Maßstab. Draußen zählt nicht mehr allein der Wert auf dem Thermometer, sondern die Beurteilungstemperatur – ein vereinfachtes Klimasummenmaß aus Lufttemperatur plus Korrekturwerten für Arbeitsschwere, Kleidung, Sonnenstrahlung, Schwüle und Wind. Konkret: Ein Tag mit 28 °C, hoher Luftfeuchte und praller Sonne kann für die Beschäftigten belastender sein als 34 °C im Schatten mit leichtem Wind.

Das Stufenmodell folgt derselben Logik wie drinnen, nur bezogen auf die Beurteilungstemperatur: über 26 °C sollen, über 30 °C müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden – etwa Verschattung durch Segel oder Zelte, Hebe- und Tragehilfen, Verlagerung der Arbeitszeit in die Morgenstunden, kühle Pausenräume und Getränke. Über 35 °C sind zusätzliche Maßnahmen wie Entwärmungsphasen oder Kühlkleidung erforderlich, und die Tätigkeit ist wie Hitzearbeit zu behandeln.

„Hitzefrei“ gibt es nicht – der teure Irrtum

Ein gesetzliches Recht auf Hitzefrei existiert in Deutschland nicht – auch nicht über 35 °C. Die Pflicht des Arbeitgebers besteht darin, die Belastung zu senken: durch Kühlung, Verschattung, verlagerte Arbeitszeiten oder das Ausweichen auf einen kühleren Arbeitsplatz. Beschäftigte nach Hause zu schicken ist die Ausnahme, nicht die Regel. Umgekehrt gilt: Wer als Geschäftsführer die ASR ignoriert und nichts dokumentiert, trägt im Streitfall mit Berufsgenossenschaft oder Betriebsrat das Beweisrisiko.

Was Hitze wirklich kostet

Eine Studie der Prognos AG im Auftrag des BMAS liefert die Zahlen: Ein Hitzetag ab 30 °C kostet die deutsche Wirtschaft rund 431 Millionen Euro. Etwa 97 Prozent davon entstehen nicht durch Ausfälle, sondern durch „stille“ Produktivitätsverluste – Beschäftigte, die weiterarbeiten, aber deutlich weniger leisten. Hinzu kommen rund 76.500 Fehltage an jedem einzelnen Hitzetag. Besonders betroffen sind Branchen mit körperlicher Arbeit im Freien oder in schlecht klimatisierten Hallen: Bau, Land- und Forstwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe sowie Verkehr und Lagerei.

Für die Praxis heißt das: Hitzeschutz zahlt sich betriebswirtschaftlich aus, lange bevor es zu einem Unfall oder einer Krankmeldung kommt. Die Investition in Verschattung, Getränke und angepasste Arbeitszeiten ist meist ein Bruchteil des Produktivitätsverlusts, den ein einziger ungeschützter Hitzetag verursacht.

Der Hitzeschutzplan: aus Einzelmaßnahmen wird ein System

Getränke im Kühlschrank und ein paar Sonnensegel sind noch kein Hitzeschutz. Erst ein betrieblicher Hitzeschutzplan macht aus einzelnen Reaktionen ein systematisches, auf den Betrieb zugeschnittenes Vorgehen: mit definierten Auslöseschwellen, festen Zuständigkeiten und einer klaren Reihenfolge der Maßnahmen. Ein weiterer praktischer Vorteil: Viele Maßnahmen gegen Hitze schützen zugleich vor UV-Belastung, sodass sich Inhalte aus der Gefährdungsbeurteilung und dem Hitzeschutzplan gegenseitig speisen.

Der entscheidende Denkfehler vieler Betriebe liegt im Zeitpunkt. Ein Hitzeschutzplan entsteht nicht sinnvoll mitten in der ersten Hitzewelle, sondern in der ruhigen Jahreszeit – wenn Zeit für eine saubere Gefährdungsbeurteilung, für Beschaffung und für Unterweisungen ist. Wer im Herbst plant, geht in den nächsten Sommer vorbereitet statt reagierend.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  1. Die Gefährdungsbeurteilung um den Faktor Hitze (innen und außen) sowie UV-Strahlung ergänzen und die Auslöseschwellen 26/30/35 °C dokumentieren.
  2. Für Außenarbeit die Beurteilungstemperatur statt der reinen Lufttemperatur zugrunde legen.
  3. Maßnahmen nach der Rangfolge Technik → Organisation → Person festlegen und Verantwortliche benennen.
  4. Einen betrieblichen Hitzeschutzplan erstellen – am besten außerhalb der Sommersaison.
  5. Beschäftigte zu Warnzeichen von Hitzeerkrankungen unterweisen und die Umsetzung überprüfen.

Häufige Fragen zum Hitzeschutz am Arbeitsplatz

Ab wie viel Grad muss der Arbeitgeber handeln?

In Innenräumen soll der Arbeitgeber ab einer Lufttemperatur über 26 °C Maßnahmen ergreifen; über 30 °C sind wirksame Maßnahmen Pflicht. Für Arbeitsplätze im Freien gelten dieselben Schwellen, allerdings bezogen auf die Beurteilungstemperatur, die auch Sonne, Schwüle und Wind einbezieht.

Gibt es ab 35 °C automatisch hitzefrei?

Nein. Ein Raum über 35 °C gilt nur dann nicht mehr als Arbeitsraum, wenn keine Maßnahmen wie bei Hitzearbeit getroffen werden. Mit entsprechenden Schutzmaßnahmen – etwa Entwärmungsphasen, Luftduschen oder Kühlkleidung – darf weiter gearbeitet werden. Einen gesetzlichen Hitzefrei-Anspruch gibt es nicht.

Muss der Arbeitgeber Getränke bereitstellen?

Über 26 °C sollen geeignete Getränke angeboten werden, über 30 °C wird die Bereitstellung zur Pflicht. Als geeignet gilt insbesondere Trinkwasser.

Gilt der Hitzeschutz auch für Arbeit im Freien?

Ja. Seit August 2025 regelt die ASR A5.1 die Arbeit im Freien und in offenen Hallen für UV, Niederschlag, Wind und Gewitter. Für Hitze gelten ergänzende Empfehlungen des Ausschusses für Arbeitsstätten vom 21.08.2025, die den Stand der Technik beschreiben und über die Beurteilungstemperatur bewertet werden.

Dieser Beitrag gibt den Stand der ASR A3.5, der ASR A5.1 (Ausgabe August 2025) sowie der ASTA-Empfehlungen vom 21.08.2025 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine betriebsindividuelle Gefährdungsbeurteilung und keine Rechtsberatung.

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